PRÄAMBEL

Die Bürgerstiftung Kaarst ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Kaarster Bürgerinnen und Bürgern für ihre Bürger. Ziel der Bürgerstiftung ist es, dass Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Region mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützen Projekten zu engagieren.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 (1)Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Kaarst"
 (2)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kaarst.
 (3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

 (1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 (2)Zweck der Stiftung ist die Förderung von
 
  • Bildung und Erziehung
  • ehrenamtlichem Engagement
  • Integration und kultureller Vielfalt
  • Jugend- und Altenhilfe
  • Kultur, Kunst und Denkmalpflege
  • Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege
  • Sport
  • traditionellem Brauchtum
  • Heimatpflege
  • öffentlicher Gesundheitspflege

in Kaarst und Umgebung. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb von Kaarst und Umgebung gefördert werden. Das Gemeinwesen der Stadt Kaarst soll gestärkt, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung gefördert und Kräfte der Innovation mobilisiert werden.

(3) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  (a)Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte im Sinne des Stiftungszwecks,
  (b)Vergabe von Stipendien, Preisen, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  (c)Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die die Aufgaben nach Abs. 3 ganz oder teilweise fördern und verfolgen, 
  (d)Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen, 
  (e)Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
 (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin/Der Stifter und ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
 (6) Bei allen Förderungen durch die Stiftung soll ein Bezug zu Kaarst und zu den dort lebenden Menschen bestehen.
(7)  Eine Förderung durch die Stiftung soll nicht dazu führen, dass die Stadt Kaarst zu Lasten der Bürgerstiftung von einer Förderung Abstand nimmt. Die Bürgerstiftung nimmt insbesondere keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand wahr.
(8) Zur Erreichung der gemeinnützigen Zwecke und Aufgaben der Stiftung können Fonds eingerichtet werden.

§ 3
Stiftungsvermögen

 (1)     Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung und den künftigen Zustiftungen.
 (2) Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) anzunehmen. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden
 (3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 11 AO unbegrenzt erhöht werden. Zuwendungen, die nicht für das Stiftungsvermögen sind (Spenden), können in jeder Höhe geleistet werden.
 (4) Bei Zustiftungen ab 20.000,- EUR kann der Zustifter einen bestimmten Zweck für die Verwendung der Erträge aus seiner Zustiftung benennen. Dieser Zweck muss dem Stiftungszweck gem. § 2 dieser Satzung entsprechen.
 (5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten sowie sicher und ertragbringend anzulegen. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
 (6) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zustiftungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern. Der Veräußerungserlös aus Vermögensumschichtungen ist dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Bei Anlage des Stiftungsvermögens soll die Erzielung laufender Erträgnisse angestrebt werden.

 § 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 (1)     Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (gegebenenfalls: und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
 (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vermögenserträge und Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 § 5
Rechtsstellung der Begünstigten

          Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.

§ 6
Transparenz der Stiftung

 (1)        Die Transparenz der Stiftungsarbeit und die Kommunikation mit den Stiftern muss sichergestellt werden.
 (2) Die Gründungsstifter, die mindestens 250,- Euro gestiftet haben, sowie die Zustifter, die mindestens 1.000,- Euro gestiftet haben, werden regelmäßig schriftlich oder durch Teilnahme an Stiftertagen über die Stiftungsarbeit informiert.

   § 7
Organe der Stiftung

 (1) Organe der Stiftung sind
  (a)der Stiftungsrat
  (b)der Vorstand.
  Das Stifterforum wird daneben als beratendes Gremium eingesetzt.
 (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist unzulässig.
 (3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.
 (4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

§ 8
Zusammensetzung des Stiftungsrates

 (1)     Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation (d.h. die Stiftungsratsmitglieder wählen ein neues Mitglied). Der Vorstand kann zu berufene Personen empfehlen.
 (2) Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
 (3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
 (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
 (5) Die den Mitgliedern des Stiftungsrates entstandenen angemessenen Aufwendungen können nach einem Stiftungsratsbeschluss erstattet werden. 

 § 9
Aufgaben des Stiftungsrates

 (1)     

Aufgabe des Stiftungsrates ist es, den Vorstand zu überwachen und besonders die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen. Der Stiftungsrat berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele der Stiftung und berät den Vorstand ebenfalls über die Prioritäten der Stiftung. Außerdem ist er berechtigt, die Geschäftsunterlagen einzusehen und ihm wird ebenfalls ein Auskunftsrecht eingeräumt.

 (2) Der Zuständigkeit des Stiftungsrats unterliegen insbesondere
 –die Wahl des Vorstandes
 –die Prüfung und Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres
 –die Entlastung des Vorstandes
 –der Beschluss über die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
 (3) Der Stiftungsrat ist ermächtigt, den Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

 § 10
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates

 (1)     Der Stiftungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Dieser ist nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende / die Vorsitzende oder sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin anwesend ist. 
 (2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, solange in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. In einem Fall der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin. 
 (3) 

Ein abwesendes Stiftungsratsmitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Stiftungsrat durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.

 (4) Wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind, können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind nicht zulässig für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse gemäß § 17 dieser Satzung.
 (5) 

Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 § 11
Zusammensetzung des Vorstandes

 (1)     

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifterinnen bzw. die Stifter. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrats in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.

 (2) 

Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.

 (3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. 
 (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. 

 § 12
Aufgaben des Vorstandes

 (1)     Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreter/Vertreterin oder einem weiteren Mitglied.
 (2) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele und Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates. Die Geschäfte der Stiftung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Stiftung. Vor Anfang des Rechnungsjahres stellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan auf, der auch jährlich fortzuschreibende langfristige Vorhaben berücksichtigen muss. Im jeweiligen Rechnungsjahr erstattet der Vorstand dem Stiftungsrat Bericht über die laufende Geschäftstätigkeit.
 (3) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

 
§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)       Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist dann einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. 
(2) Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende / die Vorsitzende oder sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin anwesend sind. 
(3)  

Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des Stellvertreters.

(4)  

Der Vorstand kann einen Beschluss auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind nicht zulässig für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse gemäß § 17 dieser Satzung.

(5)  Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. 

 § 14
Geschäftsführer

(1)  Der Geschäftsführer kann vom Vorstand eingesetzt werden. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) 

Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeiten vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(3)  

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten: a) die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, b) die Kassen- und Rechnungsführung, c) die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes d) die Vorbereitungen des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

 (a)

 

die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,

 (b)

 

die Kassen- und Rechnungsführung,

 (c)

 

die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,

 (d)

 

die Vorbereitungen des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

(4)  

Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.

 § 15
Jahresabrechnung

(1)     Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zu erstellen. Die Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht (Jahresrechnung) ist nach kaufmännischen Grundsätzen in Form eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses aufzustellen. Der Vorstand ist ermächtigt in dem rechtlich vorgegebenen Rahmen Rücklagen zu dotieren. Der Jahresabschluss muss die einschlägigen steuerlichen Bestimmungen erfüllen und mit den Anforderungen der Stiftungsaufsichtsbehörde übereinstimmen.
(2) Der Jahresabschluss und der Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke sind dem Stiftungsrat vorzulegen. 
(3)  

Danach ist der Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke unverzüglich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde einzureichen.

 § 16
Satzungsänderung

(1)     Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig. Diese können vom Vorstand mit der Zustimmung des Stiftungsrates beschlossen werden. 
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert oder ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Beschlüsse über eine Satzungsänderung gemäß Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der Stimmen der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates. 
(3)  

Der geänderte oder neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf nicht beeinträchtigt werden.

(4)  

 Die Beschlüsse über wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks und der Organisation der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung als Stiftungsaufsichtsbehörde. Über alle sonstigen Satzungsänderungen ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. 

 § 17 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

(1)       Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 16 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Die Beschlüsse zum Zusammenschluss oder zur Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. 

 § 18
Vermögensfall

          Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt/Gemeinde, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Stadt/Gemeinde hat das Vermögen im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes und in Abstimmung mit der Stiftungsaufsichtsbehörde ausgeführt werden. 


§ 19
Stellung des Finanzamtes

          Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 § 20
Stiftungsaufsichtsbehörde

           Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Diese Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts.

 § 21
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

         Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. 

 § 22
Inkrafttreten

         Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt am Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde der Stiftung durch die zuständige Bezirksregierung in Kraft.